Allgemeines zur Schlichtung

Streitige Situationen kennt jeder, zumindest aus dem Bekanntenkreis. Nicht selten werden beiderseits Rechtsanwälte eingeschaltet, sobald die Gespräche "am runden Tisch" ergebnislos verlaufen sind. Und häufig treffen sich die Konfliktparteien erstmals nach Monaten vor Gericht wieder. Dort wird ihr Konflikt nur juristisch bearbeitet, die Verletzungen, die den eigentlichen Ärger hervorgerufen haben, kommen nicht zur Sprache. Sie täten, so sagen nicht selten die Amtsträger (Anwälte/Anwältinnen und/oder Richter/Richterin/Richterinnen) "nichts zur Sache", seien "unerheblich". Eine schwer verdauliche Kost für die Konfliktpartei/en! 

Prozesse vor Gericht kosten Zeit, Geld und Nervenkraft. Die am Ende eines langen Rechtswegs stehenden Urteile vermögen den Streit oft nicht zu befrieden. Falls Sie nach einer Alternative zum Gerichtsverfahren suchen, in dem eine unparteiische, erfahrene dritte Person unter Mitteilung einer rechtlichen Einschätzung vermittelt, ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sinnvoll. Ein derartiges Verfahren belastet die persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Streitgegner in geringerem Maße als der Gang zu Gericht. 

Im Unterschied zum Mediator/zur Mediatorin unterbreitet ein Schlichter/eine Schlichterin den Parteien einen Lösungsvorschlag auf der Basis seiner/ihrer fachkompetenten Beurteilung der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. 

 

Obligatorisches Schlichtungsverfahren

In manchen Fällen sind Sie sogar gesetzlich dazu verpflichtet, zunächst vor Klageerhebung eine außergerichtliche Streitschlichtung zu durchlaufen. § 15a EGZPO in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung verlangt eine obligatorische Schlichtung bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten und bei Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre.  Erst die Bescheinigung des erfolglosen Abbruchs eines solchen obligatorischen Schlichtungsverfahrens eröffnet den Rechtsweg zu den Gerichten. Ohne dieses Verfahren ist eine Klage vom Gericht als unzulässig abzuweisen.  

Obligatorische Schlichtungsverfahren werden von den Schiedsämtern der Gemeinden (durch Schiedsmänner/Schiedsfrauen als Schlichter) durchgeführt und auch von jeder anerkannten Gütestelle. Zu nennen ist hier vornehmlich die Rechtsanwaltskammer Frankfurt als Gütestelle, die mich zur Schlichterin für ihren Bezirk ernannt hat. 

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Fakultative Schlichtung im Konflikt nach der SL-Bau

In der gemeinsamen Liste der Deutschen Gesellschaft für Baurecht sowie des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. von Streitlösern nach SL-Bau bin ich für die Bereiche Mediation, Schlichtung, Adjudikation und Schiedsgericht gelistet. Zum Erhalt dieses Eintrags habe ich mich regelmäßig im Bereich des Bau- und Architektenrechts fortzubilden. 

Das von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. und dem Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. herausgegebene Regelwerk, die SL-Bau (Streitlösungsordnung für das Bauwesen) beinhaltet Regelwerke zu Verfahren außergerichtlicher Streitlösung. Nach § 15 Abs. 2 SL-Bau soll der im Verfahren eingesetzte Schlichter über besondere Kenntnisse in bautechnischen, baubetriebswirtschaftlichen und/oder in baurechtlichen Fragen sowie in der außergerichtlichen Streitbeilegung verfügen. 

Dem Schlichter/der Schlichterin kommt nach der Verfahrensordnung das Recht zu, das Bauvorhaben in Augenschein zu nehmen und hierzu die Baustelle zu betreten, sowie im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung fachkundige Dritte heranzuziehen. 

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Schlichtung als stellvertretende Ombudsfrau des VÖB

Mit Wirkung zum 01.06.2023 habe ich mein Amt als stellvertretende Ombudsfrau des Verbandes Öffentlicher Banken (VÖB) angetreten. Dabei kommt mir die Aufgabe zu, die Parteien in Streitigkeiten über die von den Mitgliedsinstituten angebotenen Produkte und Dienstleistungen bei der außergerichtlichen Konfliktlösung zu unterstützen. 

Das Schlichtungsverfahren des VÖB zählt zu den gesetzlich geregelten Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung. Im Gegensatz zur Konfliktmoderation und zur Mediation findet im Schlichtungsverfahren eine Konfliktbewertung (Evaluation) statt. Meine Unabhängigkeit, Fachkunde und Neutralität als Ombudsfrau rücken das Schlichtungsverfahren in die Nähe eines Gerichtsprozesses.

Meine Vorschläge zur einvernehmlichen Konfliktlösung sind am geltenden Recht, insbesondere an den Verbraucherschutzgesetzen, ausgerichtet. Sie berücksichtigen zudem die Grundsätze von Treu und Glauben. Gesetzesrecht stellt bei der Suche nach einem ausgewogenen Vergleich ein wesentliches Legitimationskriterium für die Akzeptanz eines Lösungsvorschlags dar. Die Grundsätze von Treu und Glauben bilden ihrerseits die grundlegenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen und Fairnesskriterien ab. 

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